Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EE-WärmeG - Deutschland)
Ausgehend von den EU-Zielen zur Klima- und Energieproblematik (Forcierung erneuerbarer Energieträger, Reduktion der CO2-Emissionen – Beschluss des Europäischen Rates 2007, EU-Klima- und Energiepaket 23.01.08), hat sich Deutschland durch das Integrierte Energie- und Klimaprogramm zum Ziel gesetzt die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40% zu reduzieren. In diesem Zusammenhang wurde am 5. 12. 2007 das Maßnahmenpaket (14 Maßnahmen) beschlossen.
Unter diesen Maßnahmen befindet sich auch das
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (Stromsektor) sowie das
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das EEWärmeG hat zum Ziel die CO2-Emissionen zu senken und den Anteil Erneuerbarer im Bereich Wärme/Kälte auf 14% bis 2020 zu erhöhen.
Eine Zielerreichung erfolgt durch
- Nutzungsverpflichtung (Erneuerbare im Neubaubereich)
- Finanzielle Förderung – Marktanreizprogramm
Nutzungsverpflichtung
Der Wärmebedarf Wärmebedarf (Heizen/Warmwasser) neuer Gebäude soll zukünftig überwiegend (>50%) durch Erneuerbare abgedeckt werden. Dies kann durch die Nutzung von durch Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Umweltwärme (Abwärme, Luft, Boden, Gewässer, Abwässer, Lüftung), Biogas und Pflanzenöl erfolgen - bei Nichtwohngebäuden wird auch die Kühlung berücksichtigt.
Im Rahmen dieser Nutzungsverpflichtung soll also keine Energieform bevorzugt– sondern durch einen möglichst breiten Ansatz – möglichst alle Erneuerbare eingeschlossen werden um sich so am Markt durchsetzen zu können
- Auch Kombination verschiedener Energieträger ist möglich
- Auch Ersatzmaßnahmen sind möglich
- Nutzung von Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- Verbesserte Dämmung des Gebäudes (15% unter Energieeinsparverordnung)
- Anschluss an Nah-Fernwärmenetz
Diese Nutzungsverpflichtung gilt für Gebäude die ab 1.1.2009 fertiggestellt werden.
- Gilt nicht bei Bauantrag vor Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtl. Sommer 2008)
- Nachweis ist der Behörde 3 Monate nach Fertigstellung vorzuweisen
Der Nachweis für die Erfüllung bei Wärmepumpen erfolgt durch Bescheinigung eines…
- Sachverständigen über die Jahresarbeitszahl od.
- des einbauenden Fachbetriebes
Voraussetzung für Erfüllung bei Wärmepumpen
1. Mindest-Jahres-Arbeitszahl
System | Mindest Jahresarbeitszahl |
|---|---|
Sole/Wasser | 4,0 |
Wasser/Wasser | 4,0 |
Luft/Wasser | 3,3 |
2. Wärmemengen- und Stromzähler

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