Der Energieausweis für Gebäude
Der Energieausweis beinhaltet Informationen über den Energiebedarf, die Wärmeverluste durch die einzelnen Bauteile und durch die Lüftung, die Energiegewinne von der Sonne sowie die Heizlast des Gebäudes. Die Daten im Energieausweis helfen den Energieverbrauch und somit auch die Heizkosten abzuschätzen.
Ziel:
- Begrenzung des Energieverbrauches für Gebäude. (Energetische Mindestanforderungen für neue Gebäude)
- CO2 Einsparung – Beitrag zur Erreichung der Kyotoziele
- Vergleichbarkeit von Immobilien
- Wertsteigerung energiesparender Immobilien
- Rahmen für die Berechnungsmethode der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Energetische Mindestanforderungen für bestehende große Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden
- Regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen
Pflichten
- Pflicht zur Vorlage eines höchstens 10 Jahre alten Energieausweises bei Verkauf und Miete, Pacht, Leasing von Gebäude(teilen).
- Bei Neubau, Zu- oder Umbau oder bei umfassender Sanierung
- Bestehende Energieausweise, die nicht älter als 10 Jahre sind, behalten ihre Gültigkeit!
Wenn es keine Änderungen am Gebäude gibt, kann ein Ausweis auch für weitere 10 Jahre verlängert werden - Energieausweis muss bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden.
- Geltung dieses Gesetzes ab 01.01.2008 (bei vor dem 1.1.2006 baubehördlich bewilligten Gebäuden erst ab dem 01.01.2009)
Details sind in den jeweiligen Landesgesetzten geregelt, welche in fast allen Bundesländern auf die OIB RICHTLINIE 6 „ENERGIEEINSPARUNG UND WÄRMESCHUTZ“ verweisen.
Derzeit befinden sich die entsprechenden Gesetzesvorlagen in OÖ zur Begutachtung. Mit der öffentlichen Kundmachung ist im März 2008 zu rechnen.
Strafrechtliche Folgen bei Nichtvorlage bzw. Aushändigung
Es sind keine Strafen geplant. Allerdings kann auf zivilrechtlichem Wege geklagt werden, wenn Gebäude nicht den nach Alter und Art zu erwartenden Energiestandards entsprechen. Möglicherweise ist dann der Verkäufer verpflichtet, eine entsprechende Sanierung auch nach Verkauf zu bezahlen.
Genauere Aussagen sind hier nach ersten Musterprozessen möglich.
Wer darf Energieausweise erstellen:
Lt. EU RL:
Qualifizierte und / oder zugelassene Fachleute
Lt. Bautechnikverordnung (dzt.):
- Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse
- Fachdienststellen der Gebietskörperschaften
- Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen (bei Nachweis einer fachlich einschlägigen und ausreichenden Ausbildung)
Wer trägt die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises
Kauf: Käufer (vgl. Typenschein Auto (im Preis inkludiert))
Miete: Teil der Erhaltungskosten – Deckung durch Mietzinsreserven
Eigentum: Durch die Eigentümer
Höhe der Kosten:
Für ein EFH betragen die Kosten lt. Auskunft ESV (Energiesparverband OÖ) einige 100 EUR (Etwa ein Euro pro Quadratmeter)
Aufbau des Energieausweises
Der Energieausweis für Wohngebäude enthält:
- den „Heizwärmebedarf“ des Gebäudes und einen Vergleich zu Referenzwerten
- den „Warmwasser-Wärmebedarf“
- den „Heiztechnik-Energiebedarf“ des Gebäudes
- den Endenergiebedarf des Gebäudes
- Empfehlungen für Maßnahmen
Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude enthält zusätzlich:
- den Kühlbedarf des Gebäudes
- den Energiebedarf für die haustechnischen Anlagen und zwar getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung sowie für die Beleuchtung des Gebäudes
Der Energieausweis für spezielle “Nicht-Wohngebäude“ (z.B. Industriehalle) hat zumindest die U-Werte der Bauteile zu umfassen.
1. Seite
- grundlegenden Daten des Gebäudes
- Besitzer,
- Energieausweisersteller
- Wärmeschutzklassen
2. Seite
Klimadaten
- Berechnungsergebnisse und weitere Energiekennzahlen.
- Seehöhe,
- Heiztage HT (bezeichnen jene Tage, an denen eine Durchschnittstemperatur von +12°C nicht überschritten wird.)
- Norm-Außentemperatur (gibt die im Durchschnitt kälteste Temperatur im Jahr an)
- mittlere Innentemperatur (Wohnhäuser, Bürogebäude, Schulen 20 °C)
- Heizgradtage HGT
- Strahlungsintensitäten (jene Energie, die von der Sonne auf 1 m² ebene Fläche während eines Jahres geliefert wird).
Gebäudedaten
- Bruttogeschoßfläche (Ermittlung nach ÖNORM B 1800)
- Beheiztes Bruttovolumen (Ermittlung nach ÖNORM B 1800)
- Gebäudehüllfläche
- Kompaktheit (A/V-Verhältnis)
- LEK-Wert Wärmeschutz der Gebäudehülle (Ermittlung nach ÖNORM B 8110-1
- Mittlerer U-Wert
- Charakteristische Länge des Gebäudes (Ermittlung nach ÖNORM B 8110-1)
- Heizwärmebedarf (NEZ)
Rechtsgrundlagen:
- RL 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamteffizienz von Gebäuden
- (EPBD„Energy Performance of Buildings Directive“)
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr 137/2006

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