Der Energieausweis in Deutschland:
- In der ENEV (Energiesparverordnung) ist der Energieausweis für Gebäude geregelt. (1.10.2007 in Kraft getreten).
- Grundlage ist EU-Gebäuderichtlinie (verpflichtet Mitgliedsstaaten zur Einführung von Gebäudeausweisen).
Ziel:
Ganzheitlicher Vergleich der Gebäude – dazu erfolgt Darstellung von Endenergiebedarf (1) und Primärenergiebedarf (2).
(1): Energiebedarf
Schnittstelle Gebäudehülle (real auftretender Verbrauch im Gebäude – nicht verbindlich da abhängig von Nutzerverhalten schwankender Außenlufttemp. und Sonneneinstrahlung)
• Heizwärmebedarf
• Verluste des Heizungssystems
• Warmwasserwärmebedarf
• Verluste des Systems zur Trinkwassererwärmung
• Hilfsenergie für (Pumpen, Regelung etc.)
(2): Primärenergiebedarf
Energiemenge die zur Deckung des Endenergiebedarfs benötigt wird, (Berücksichtigung der Umwandlungsverluste der eingesetzten Energieträger außerhalb der Systemgrenze „Gebäude“).
Primärenergiebedarf: Berechnung mit derzeit vorgegebenen Faktoren problematisch, ergibt keine tatsächlichen Werte:
Beispiel:
- Pelletskessel – günstiger Primärenergiefaktor 0,2, jedoch ggf. hoher Endenergiebedarf – hohe Betriebskosten (hoher Endenergiebedarf wird verdeckt)
- Gas – ungünstiger Primärenergiefaktor 1,1, jedoch ggf. relativ günstiger Endenergiebedarf.
- Wärmepumpe – trotz immer noch zu ungünstig angenommenen Primärenergiefaktor 2,7, äußerst günstiger Endenergiebedarf, günstiger Primärenergiebedarf (echter Vorteil für Konsumenten und nationale energie- und umweltpolitische Ziele).
NEU (EnEV 2007): Primärenergetische Bewertung von Strom nicht mehr 3,0 sondern 2,7 – dadurch werden Wärmepumpen effizienter!
CO2-Emissionen des Gebäudes können freiwillig angegeben werden.
Sinn des Energieausweises:
- Bewusstseinsbildung, Motivation zu Energiesparmaßnahmen
- Information für Mieter, Käufer
- Investitionsanreiz
Verpflichtung zur Erstellung des Energieausweises
Wann: Bei Neubau, Verkauf, Verpachtung, Vermietung, Leasing
Wo: Gebäude, Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten)
Was: Käufer, Mieter ist auf Verlangen eine Kopie des Energieausweises vorzulegen.
Gültigkeit: 10 Jahre
Aushängepflicht: In Privathäusern muss der Energieausweis nicht ausgehängt werden. In Behörden, Rathäusern, Schulen oder Krankenhäusern mit mehr als 1.000 Quadratmetern Gesamtnutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Bei Gewerberäumen muss der Ausweis auf Nachfrage vorgezeigt werden.
Aussteller: Baunahe Ausbildung
- Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen (Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen…)
- Sachverständige Bauvorlagenberechtigte
- Handwerksmeister (Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation)
Berechnung:
- auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder
- auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (nur zeitlich begrenzt wegen Benutzerverhalten)
Verbrauchsorientiert:
- Ablesen der Verbrauchswerte
Tatsächlicher Verbrauch, Berücksichtigung Nutzerverhalten und Klimaeinflüsse
Bedarfsorientiert:
- Statische Berechnungsverfahren unter Zuhilfenahme von Software
Normative Annahmen für Klima und Nutzung
Für Gebäude vor 1.11.1977 nur Bedarfsausweis (außer mind. Wärmeschutzniveau 1977). Bis 1.10.2008 für alle Gebäude Wahlfreiheit
Wohngebäude: Berechnungsvorschriften durch EnEV geregelt, basieren auf DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10
Nichtwohngebäude: Norm DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“
(Beide sowohl für Neubau als auch Bestand)
Kosten:
- Verbrauchsausweis: Euro 25,-- bis 100,--
- Bedarfsausweis: Vereinfachtes Verfahren ohne Vor-Ort-Begehung und Vermessung: Euro 80,-- bis 200,--
- Bedarfsausweis: Ausführliches Verfahren mit Begehung und Vermessung des Gebäudes: Euro 200,-- bis 1.000,--
- Nicht-Wohngebäude: > Euro 1000,--
Zeitplan:
- Bereits Pflicht Bauantrag 1.10.2007: Neubauten, wesentliche Umbauten
- 01.07.2008: Wohngebäuden vor 1965 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung
- 01.01.2009: Wohngebäude ab 1966 bei Neubau, Verkauf und Neuvermietung
- 01.07.2009: Energieausweispflicht für alle Nichtwohngebäude



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